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Satzung

800 Jahre Echterdingen Rathaus Echterdingen Zeppelinstein Echterdingen Teich Echterdingen

Satzung “LE Kultur-Point e.V.“

 

 

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “LE Kultur-Point e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ führen. Der Vereinssitz ist in Leinfelden-Echterdingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Errichtungsdatum des LE Kultur-Point e.V. ist der 21.07.2013.

 

§2 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und Völkerverständigung.

2. Die Zweckverwirklichung ist geregelt in §3 der Satzung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend des vorhergehenden Satzes beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3 gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§3 Zweckverwirklichung des Vereins

3.1 Ziele und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt das Ziel, ein friedliches Zusammenleben zwischen Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu fördern. In erster Linie sieht der Verein ihre Aufgabe darin, den Dialog zwischen Menschen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten voranzutreiben, um Vorurteile und Intoleranz abzuschaffen. Durch Völkerverständigung sollen die Gemeinsamkeiten ins Bewusstsein gerufen und die internationale Gesinnung gefördert werden.

2. Die Grundlage des Vereins zur Erfüllung seiner Tätigkeit ist die islamische Lehre, in ihrer friedlichen und toleranten Prägung im Rahmen der gesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein möchte die Bedeutung der Religionen bewusst machen. Dieses soll besonders im Hinblick auf Frieden, gegenseitiges Verstehen, Ökologie und der gesellschaftlichen Integration der Muslime geschehen. Zweck des Vereins ist die Vermittlung des islamischen Glaubens an Interessenten. Dies soll in Form von Kursen, Seminaren und Beiträgen in islamischen Glaubensfragen geschehen. Der Schwerpunkt der Kurse ist die Weitergabe der islamischen Glaubensgrundlagen, der Dialog über verschiedene

Glaubensrichtungen und die Vermittlung ethischer Werte. Der Verein stellt sich dabei die Aufgabe, eine Einrichtung aufzubauen, die neben ihrer religiösen Funktion auch Möglichkeiten für interreligiöse und allgemeinnützliche Begegnungen bieten soll, um einen Beitrag für eine interkulturelle Gesellschaft und zur Verständigung zu leisten. Diese Einrichtung soll unter anderem Seminar-, Begegnungs- und Aufenthaltsräume, einen Kunstraum und eine Bibliothek beinhalten. Der Verein legt besonders Wert auf gute Kontakte, nicht nur mit muslimischen, sondern auch mit nichtmuslimischen Gruppen und Personen, um bereits länger währende Vorurteile und Ängste gegenüber dem Islam bzw. Menschen islamischen Glaubens durch Aufklärung abbauen zu helfen, um damit ein Zusammenleben aller hier lebenden Menschen aufrechterhalten und fördern zu können. Abbau von Vorurteilen, die durch den Missbrauch der Religion durch einige Menschen und Organisationen in der Politik entstanden sind, wird gefördert.

3. Bei der Verwirklichung der Ziele ist die Zusammenarbeit unter anderem mit Vertretern der Stadtverwaltung, Bürgerschaften, Kirchen, Parteien, Verbänden und Vereinen, Kindergärten, Schulen und Hochschulen, Presse, Funk und Fernsehen von großer Bedeutung.

4. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche demokratische Grundordnung. Er bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Verfassung.

5. Förderung der Bildung, Hausaufgabenbetreuung, Betreuung in schulischen Fragen, Musikkurse, Kochkurse und Workshops sind ebenfalls Aufgaben des Vereins.

 

3.2 Maßnahmen zur Zweckverwirklichung

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Aufklärung und Informationen zu den Weltreligionen.

2. Zu diesem Zweck soll Literatur in deutscher und türkischer Sprache bereitgestellt werden.

3. Der Verein Schüler und Jugendliche unterrichtet und fächerübergreifende Hausaufgabenbetreuung und Betreuung für die schulischen, beruflichen und kulturellen Belange und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen einsetzt.

4. Durch Verbesserung der deutschen Sprache die Integration in die deutsche Gesellschaft gefördert wird und Integrationskurse durchführt.

5. Tagungen, Seminare, Vorträge und Veranstaltungen. Diese können Vortrags-, Informations-, und Kulturcharakter haben. Es werden Studienreisen und Schüleraustauschprogramme organisiert und durchgeführt.

6. Bereitstellung von Räumlichkeiten wie Bibliothek, Seminarräume, Kunstraum, Begegnungs- und Aufenthaltsräume.

7. Organisation und Durchführung von Kirchen-, Synagogen- und Moscheebesichtigungen.

8. Einrichtung von Spendenfonds für humanitäre, soziale und religiöse Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene.

9. Die Vermittlung der Rezitation und die zeitgemäße Auslegung der heiligen Schriften, insbesondere des Koran.

10. Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

11. Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten im In- und Ausland.

12. Kinderbetreuung während diversen Aktivitäten.

13. Deutsch- und Türkischkurse, Soziale Aktivitäten um den deutsch-türkischen Dialog zu fördern.

 

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

a. Ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig) b. Fördermitglieder (beitragspflichtig)
c. Ehrenmitglieder (beitragsfrei)

 

§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2. Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.

3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

5. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Betrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Vereinsausschluss kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden

6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§6 Mitgliedschaftsrecht

1. Ordentliche Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.

2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten.

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen höheren Beitrag zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung bestimmt weiter unter welchen Voraussetzungen der Vorstand Beitragsbefreiungen bzw. Beitragsreduzierungen vornehmen kann.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

a. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

b. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

d. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen, es sei denn die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

e. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

 

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anderes Mitglied dies beantragt.

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereint, es sei denn die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als negativ abgegebene Stimmen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.

5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Protokollführung durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassier
d) dem Schriftführer

e) drei zusätzlichen Vorstandsmitgliedern

2. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

5. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertretern/in gemeinsam vertreten.

7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Redensrecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

 

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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